Kategorie Korrekturen bei Beteiligungen
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Wird die Position Zurechnungen, anteilige nicht abzugsfähige Abzüge nach § 3c EStG, nicht abzugsfähige Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) des Berichtsteils „Steuerliche Gewinnermittlung“ werthaltig berichtet, so ist auch eine werthaltige Angabe zur Position abzüglich anteilige nicht abzugsfähige Abzüge nach § 3c EStG des Berichtsteils „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren” erforderlich, wenn der letztere Berichtsteil werthaltig übermittelt wird.
Relevante Abschnitte im Technischen Leitfaden:
– Tz. B.14.3.2.16.2
Bedeutung
Es liegt eine werthaltige Angabe zur Position ‘fpl.additions.nonDeductableDeductionsESTG3c.sub2’ vor und zugleich keine werthaltige Angabe zur Position ‘fplgm.deduct.EStGs3c’. Dies ist unzulässig, wenn die Position ‘genInfo.report.id.reportElement.reportElements.SGEP’ werthaltig berichtet wird.
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Wird die Position Korrekturen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG unter Berücksichtigung § 8b Abs. 3 und 5 KStG aus anderer Mitunternehmerschaft des Berichtsteils „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“ werthaltig berichtet, so ist auch die Position Steuerliche Korrekturen bei Beteiligungen aus Personengesellschaften, Korrekturen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG unter Berücksichtigung § 8b Abs. 3 und 5 KStG des Berichtsteils „Steuerliche Gewinnermittlung” werthaltig anzugeben, und die für die beiden Positionen berichteten Werte müssen sich zu 0 summieren.
Relevante Abschnitte im Technischen Leitfaden:
– Tz. B.14.3.2.16.2
Bedeutung
Die für die Positionen ‘fplgm.correctionsEStG3_40EStG3c_2KStG8b’ und ‘fpl.fiscalCorrectionsPartPartnerships.EStG3_40EStG3c_2KStG8b’ berichteten Werte summieren sich nicht zu 0, oder es ist nur die erstere der beiden Positionen werthaltig angegeben.
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