Bin ich bzw. mein Unternehmen offenlegungspflichtig? Muss der Jahresabschluss hinterlegt oder veröffentlicht werden?
- Was muss ich einreichen?
- Wann muss ich einreichen?
- Wo muss ich einreichen?
Welche Berichtsteile offengelegt werden, ist bereits bei der Vorgangsanlage auszuwählen und kann später in der Vorgangsverwaltung geändert werden. Abhängig von der Größenklasse des Unternehmens (vgl.§ 267 HGB) werden Bestandteile für die Offenlegung bereits als Vorschlag vorausgewählt und können individuell ergänzt werden.
Unternehmensgrößenklassen: Änderung der HGB-Schwellenwerte
Rückwirkend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, hat der Gesetzgeber die Kennziffern für die Größenklassen im HGB angepasst. Mit der Anpassung der Größenkriterien kommt der Gesetzgeber europarechtlichen Vorgaben nach.
- Welchen Umfang muss der Jahresabschluss haben?
- Ist die Gesellschaft prüfpflichtig durch einen Abschlussprüfer?
- Und in wie muss der Jahresabschluss publiziert werden?
All diese Fragen ergeben sich aus der Unternehmensgröße. Durch die Neuregelung muss diese ggf. neu bewertet werden um festzustellen ob ein Unternehmen kleinst, klein, mittelgroß oder groß ist.
Grundsätzlich gilt: Je kleiner ein Unternehmen ist, desto weniger Aufwand!
Für viele Unternehmen ist es also von Vorteil eine Neubewertung vorzunehmen, da sie etwa aus der Prüfungspflicht fallen können, wenn sie nach der Erhöhung nur noch als kleines Unternehmen eingestuft werden.
Das HGB kennt vier Größenklassen, die vor allem in den §§ 267, 267a HGB definiert sind.
Zum Beispiel Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB, die keinen Anhang erstellen und nur hinterlegen müssen. Kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hingegen unterliegen der Prüfungspflicht und müssen neben weiteren Angaben auch einen Lagebericht an das Unternehmensregister übermitteln.
Neue Schwellenwerte
Um in eine andere Klasse zu rutschen, muss ein Unternehmen an zwei Stichtagen hintereinander zwei von drei Kriterien überschreiten oder unterschreiten. Unverändert blieb hier die Anzahl der Arbeitnehmer.
Für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB:
Bilanzsumme: 450.000 EUR (vorher 350.000 EUR)
Umsatzerlöse: 900.000 EUR (vorher 700.000 EUR)
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 10
Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB:
Bilanzsumme: 7.500.000 EUR (vorher 6.000.000 EUR)
Umsatzerlöse: 15.000.000 EUR (vorher 12.000.000 EUR)
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
Für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB:
Bilanzsumme 25.000.000 EUR (vorher 20.000.000 EUR)
Umsatzerlöse: 50.000.000 EUR (vorher 40.000.000 EUR)
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 250
Darüber hinaus liegt eine große Kapitalgesellschaft vor.
Weitere Informationen finden Sie im Bilanz Navigator auf der Publikationsplattform.
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Außerdem fallen Kosten später für die Offenlegung über www.publikations-plattform.de an. Beachten Sie dazu bitte die AGB und Preisliste auf der Webseite des Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de.
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