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Wird die Position
Korrekturen nach InvStG aus anderer Mitunternehmerschaft
des Berichtsteils „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren“ werthaltig berichtet, so ist auch die Position
Steuerliche Korrekturen bei Beteiligungen aus Personengesellschaften, Korrekturen nach InvStG
des Berichtsteils „Steuerliche Gewinnermittlung” werthaltig anzugeben, und die für die beiden Positionen berichteten Werte müssen sich zu 0 summieren.
Relevante Abschnitte im Technischen Leitfaden:
– Tz. B.14.3.2.16.2
Bedeutung
Die für die Positionen ‘fplgm.InvStG’ und ‘fpl.fiscalCorrectonsPartPartnerships.InvStG’ berichteten Werte summieren sich nicht zu 0, oder es ist nur die erstere der beiden Positionen werthaltig angegeben.